- Je nach der (geplanten) Nutzung eines Gebäudes und dem Schutzbedarf der dort betriebenen Geschäftsprozesse MUSS festgelegt werden, wie das Gebäude abzusichern ist.
- Bei einem Gebäude MÜSSEN insbesondere Sicherheitsaspekte zum Schutz von Personen im Gebäude, dem Schutz der Wirtschaftsgüter und der IT beachtet werden, von Brandschutz über Elektrik bis hin zur Zutrittskontrolle.
- Die Sicherheitsanforderungen aus den verschiedenen Bereichen MÜSSEN aufeinander abgestimmt werden.
- Es MUSS regelmäßig überprüft werden, ob die Absicherung und Auslegung der Stromkreise noch den tatsächlichen Bedürfnissen genügen.
- Die bestehenden Brandschutzvorschriften sowie die Auflagen der Bauaufsicht MÜSSEN eingehalten werden.
- Die Fluchtwege MÜSSEN vorschriftsmäßig ausgeschildert und freigehalten werden.
- Es MUSS regelmäßig kontrolliert werden, dass die Fluchtwege benutzbar und frei von Hindernissen sind, damit das Gebäude in einer Gefahrensituation schnell geräumt werden kann.
- Bei der Brandschutzplanung SOLLTE die örtliche Feuerwehr hinzugezogen werden.
- Es MUSS ein IT-bezogenes Brandschutzkonzept erstellt und umgesetzt werden.
- Unnötige Brandlasten MÜSSEN vermieden werden.
- Es MUSS einen Brandschutzbeauftragten oder eine mit dem Aufgabengebiet betraute Person geben.
- Diese Person MUSS geeignet geschult sein.
- Gebäude MÜSSEN entsprechend der Auflagen in der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept folgend mit einer ausreichenden Anzahl von Rauchmeldern ausgestattet sein.
- Ist eine lokale Alarmierung am Ort des Melders nicht ausreichend, MÜSSEN alle Melder auf eine Brandmeldezentrale (BMZ) aufgeschaltet werden.
- Bei Rauchdetektion MUSS eine Alarmierung im Gebäude ausgelöst werden.
- Es MUSS sichergestellt sein, dass alle im Gebäude anwesenden Personen diese wahrnehmen können.
- Die Funktionsfähigkeit aller Rauchmelder sowie aller sonstigen Komponenten einer Brandmeldeanlage (BMA) MUSS regelmäßig überprüft werden.
- Zur Sofortbekämpfung von Bränden MÜSSEN Handfeuerlöscher in der jeweils geeigneten Brandklasse (DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher) in ausreichender Zahl und Größe im Gebäude zur Verfügung stehen.
- Die Handfeuerlöscher MÜSSEN regelmäßig geprüft und gewartet werden.
- Die Mitarbeiter SOLLTEN in die Benutzung der Handfeuerlöscher eingewiesen werden.
- Die Einweisungen SOLLTEN in zweckmäßigen Zeitabständen wiederholt werden.
- Fenster und von außen zugängliche Türen, etwa von Balkonen oder Terrassen, MÜSSEN zu Zeiten, in denen ein Raum nicht besetzt ist, geschlossen werden.
- Räume MÜSSEN verschlossen werden, falls dort vertrauliche Informationen zurückgelassen werden.
- Dafür MUSS es eine entsprechende Anweisung geben.
- Alle Mitarbeiter SOLLTEN dazu verpflichtet werden, der Anweisung nachzukommen.
- Es MUSS regelmäßig überprüft werden, ob die Fenster und Innen- sowie Außentüren nach Verlassen des Gebäudes verschlossen sind.
- Brand- und Rauchschutztüren DÜRFEN NUR dann dauerhaft offen gehalten werden, wenn dies durch zugelassene Feststellanlagen erfolgt.
- Der Zutritt zu schutzbedürftigen Gebäudeteilen und Räumen MUSS geregelt und kontrolliert werden.
- Es SOLLTE ein Konzept für die Zutrittskontrolle existieren.
- Die Zahl der zutrittsberechtigten Personen SOLLTE für jeden Bereich auf ein Mindestmaß reduziert werden.
- Weitere Personen DÜRFEN erst Zutritt erhalten, nachdem geprüft wurde, ob dies notwendig ist.
- Alle erteilten Zutrittsberechtigungen SOLLTEN dokumentiert werden.
- Die Zutrittskontrollmaßnahmen MÜSSEN regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
- Zutrittskontrollen SOLLTEN auch während Umzügen soweit wie möglich vorhanden sein.
- Für Räume mit IT oder Datenträgern, in denen Brände oder Verschmutzungen zu hohen Schäden führen können, wie Serverräume, Datenträger- oder Belegarchive, MUSS ein Rauchverbot erlassen werden.
- Es MUSS regelmäßig kontrolliert werden, dass bei der Einrichtung oder Duldung von Raucherzonen der Zutrittsschutz nicht umgangen wird.
- Bei der Planung, der Errichtung und dem Umbau von Gebäuden sowie beim Einbau von technischen Einrichtungen MÜSSEN alle relevanten Normen und Vorschriften berücksichtigt werden.
- Es SOLLTE ein Sicherheitskonzept für die Gebäudenutzung geben.
- Das Sicherheitskonzept für das Gebäude SOLLTE mit dem Gesamt-Sicherheitskonzept der Institution abgestimmt sein.
- Es SOLLTE dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.
- Schützenswerte Räume oder Gebäudeteile SOLLTEN nicht in exponierten oder besonders gefährdeten Bereichen untergebracht sein.
- Diese Anforderung ist entfallen.
- Für alle Schlüssel des Gebäudes SOLLTE ein Schließplan vorliegen.
- Die Herstellung, Aufbewahrung, Verwaltung und Ausgabe von Schlüsseln SOLLTE zentral geregelt sein.
- Reserveschlüssel SOLLTEN vorgehalten und gesichert, aber für Notfälle griffbereit aufbewahrt werden.
- Nicht ausgegebene Schlüssel SOLLTEN sicher aufbewahrt werden.
- Jede Schlüsselausgabe SOLLTE dokumentiert werden.
- Der Zutritt zu den Verteilern aller Versorgungseinrichtungen in einem Gebäude SOLLTE im Bedarfsfall schnell möglich sein.
- Der Zutritt zu Verteilern SOLLTE auf einen engen Kreis von Berechtigten beschränkt sein
- Es SOLLTE eine Blitzschutzanlage nach geltender Norm installiert sein.
- Es SOLLTE ein umfassendes Blitz- und Überspannungsschutzkonzept vorhanden sein.
- Die Fangeinrichtungen bei Gebäuden mit umfangreicher IT-Ausstattung SOLLTEN mindestens der Schutzklasse II gemäß DIN EN 62305 Blitzschutz entsprechen.
- Die Blitzschutzanlage SOLLTE regelmäßig geprüft und gewartet werden.
- Es SOLLTEN aktuelle Lagepläne aller Versorgungsleitungen existieren.
- Es SOLLTE geregelt sein, wer die Lagepläne aller Versorgungsleitungen führt und aktualisiert.
- Die Pläne SOLLTEN so aufbewahrt werden, dass ausschließlich berechtigte Personen darauf zugreifen können, sie aber im Bedarfsfall schnell verfügbar sind.
- Lagehinweise auf schutzwürdige Bereiche SOLLTEN vermieden werden.
- Schutzwürdige Gebäudebereiche SOLLTEN von außen nicht leicht einsehbar sein.
- Der bauliche Rauchschutz SOLLTE nach Installations- und Umbauarbeiten überprüft werden.
- Es SOLLTE regelmäßig überprüft werden, ob die Rauchschutz-Komponenten noch funktionieren.
- Brandschutzbegehungen SOLLTEN regelmäßig, d. h. mindestens ein- bis zweimal im Jahr, stattfinden.
- Bei Brandschutzbegehungen festgestellte Mängel SOLLTEN unverzüglich behoben werden.
- Der Brandschutzbeauftragte SOLLTE über Arbeiten an Leitungstrassen, Fluren, Flucht- und Rettungswegen informiert werden.
- Er SOLLTE die ordnungsgemäße Ausführung von Brandschutzmaßnahmen kontrollieren.
- Es SOLLTE ein Alarmierungsplan für die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen erstellt werden.
- Der Alarmierungsplan SOLLTE in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden.
- Brandschutzübungen SOLLTEN regelmäßig durchgeführt werden.
- Es SOLLTEN ausreichende und den örtlichen Gegebenheiten angepasste Maßnahmen zum Einbruchschutz umgesetzt werden.
- Bei der Planung, der Umsetzung und im Betrieb SOLLTE beim Einbruchschutz darauf geachtet werden, dass er gleichwertig und durchgängig ist.
- Er SOLLTE regelmäßig durch eine fachkundige Person begutachtet werden.
- Die Regelungen zum Einbruchschutz SOLLTEN den Mitarbeitern bekannt sein.
- Die Dokumentation eines Gebäudes, z. B. Baupläne, Trassenpläne, Strangschemata, Fluchtwegpläne und Feuerwehrlaufkarten, SOLLTE immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
- Es SOLLTE mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überprüft werden, ob alle relevanten Pläne noch aktuell und korrekt sind.
- Über Änderungen SOLLTEN die Mitarbeiter informiert werden.
- Diese Anforderung ist entfallen.
- Türen und Fenster SOLLTEN anhand der Schutzziele des zu sichernden Bereichs und des Schutzbedarfs der Institution in der passenden Klassifizierung nach den einschlägigen Normen ausgewählt werden.
- Alle raumumschließenden Sicherungsmaßnahmen durch Fenster, Türen und Wände SOLLTEN in Bezug auf Einbruch, Brand und Rauch gleichwertig und angemessen sein.
- Es SOLLTE regelmäßig überprüft werden, dass die Sicherheitstüren und -fenster funktionstüchtig sind.
- Räume ähnlichen Schutzbedarfs SOLLTEN in Zonen zusammengefasst werden, um vergleichbare Risiken einheitlich behandeln und Kosten für erforderliche Sicherheitsmaßnahmen reduzieren zu können.
- Alle von Wasser gefährdeten Bereiche SOLLTEN mit einer selbsttätigen Entwässerung ausgestattet sein.
- Es SOLLTE regelmäßig geprüft werden, ob die aktiven und passiven Entwässerungseinrichtungen noch funktionieren.
- Bei Planung und Auswahl des Gebäudestandortes SOLLTE geprüft werden, welche Umfeldbedingungen Einfluss auf die Informationssicherheit haben könnten.
- Es SOLLTE eine Übersicht über standortbedingte Gefährdungen geben.
- Diesen Gefährdungen SOLLTE mit zusätzlichen kompensierenden Maßnahmen entgegengewirkt werden.
- Die Aufgaben des Pförtner- oder Sicherheitsdienstes SOLLTEN klar dokumentiert sein.
- Die Pförtner SOLLTEN alle Personenbewegungen an der Pforte und an allen anderen Eingängen beobachten und, je nach Sicherheitskonzept, kontrollieren.
- Alle Mitarbeiter und Besucher SOLLTEN sich bei den Pförtnern ausweisen können.
- Besucher SOLLTEN zu den Besuchten begleitet oder an der Pforte abgeholt werden.
- Die Pförtner SOLLTEN rechtzeitig darüber informiert werden, wenn sich Zutrittsberechtigungen ändern.
- Diese Anforderung ist entfallen.
- Diese Anforderung ist entfallen.
- Bei der Auswahl eines geeigneten Gebäudes SOLLTE geprüft werden, ob alle für die spätere Nutzung relevanten Sicherheitsanforderungen umgesetzt werden können.
- Für jedes Gebäude SOLLTEN im Vorfeld die vorhandenen Gefährdungen und die erforderlichen Schaden vorbeugenden oder reduzierenden Maßnahmen dokumentiert werden.
- Im Vorfeld des Auszugs SOLLTE ein Bestandsverzeichnis aller für die Informationssicherheit für den Umzug relevanten Objekte wie Hardware, Software, Datenträger, Ordner oder Schriftstücke erstellt werden.
- Nach dem Auszug SOLLTEN alle Räume nach zurückgelassenen Dingen durchsucht werden.
- Es SOLLTE ein Brandschott-Kataster geführt werden.
- In diesem SOLLTEN alle Arten von Schotten individuell aufgenommen werden.
- Nach Arbeiten an Brandschotten SOLLTEN die Änderungen im Kataster spätestens nach vier Wochen eingetragen werden.
- Diese Anforderung ist entfallen.
- Es SOLLTE eine den Räumlichkeiten und den Risiken angemessene Gefahrenmeldeanlage geben.
- Die Gefahrenmeldeanlage SOLLTE regelmäßig geprüft und gewartet werden.
- Es MUSS sichergestellt werden, dass die Empfänger von Gefahrenmeldungen in der Lage sind, technisch und personell angemessen auf den Alarm zu reagieren.
- Abhängig vom Schutzbedarf des Gebäudes und abhängig vom Gelände SOLLTE dieses über einen Perimeterschutz verfügen.
- Hierbei SOLLTEN mindestens folgende Komponenten auf ihren Nutzen und ihre Umsetzbarkeit hin betrachtet werden:
- äußere Umschließung oder Umfriedung,
- Sicherungsmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Überschreiten einer Grundstücksgrenze,
- Sicherungsmaßnahmen gegen beabsichtigtes gewaltloses Überwinden der Grundstücksgrenze,
- Maßnahmen zur Erschwerung des beabsichtigten gewaltsamen Überwindens der Grundstücksgrenze,
- Freigelände-Sicherungsmaßnahmen,
- Personen- und Fahrzeugdetektion,
- Maßnahmen zur Beweissicherung (bspw. Videoaufzeichnung) sowie
- automatische Alarmierung.